Urteil Modernisierungszuschlag
Schlagworte
Modernisierungszuschlag; Vereinbarung bei Mietvertragsbeginn; Preisstellenbescheid
Leitsätze
1. Hat sich der Mieter bei Mietvertragsbeginn vertraglich zur Zahlung eines Modernisierungszuschlages verpflichtet, kommt es weder darauf an, ob er nach § 541 b Abs. 1 BGB zur Duldung verpflichtet gewesen wäre noch ist eine Mieterhöhungserklärung erforderlich.
2. Der Bescheid der Preisstelle nach § 11 Abs. 6 AMVOB ist sowohl hinsichtlich des Grundes als auch hinsichtlich der Höhe vorgreiflich für das Zivilgericht.
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