Urteil Modernisierungszuschlag
Schlagworte
Modernisierungszuschlag; Mieterhöhung; Aufzug; Zugang, Mietermehrheit; Erläuterung; Empfangsvollmacht; Ankündigung
Leitsätze
1. Die nur einem von zwei Mietern zugegangene Mieterhöhung nach Modernisierung ist bei Vereinbarung einer Empfangsvollmacht auch dann wirksam, wenn der andere Mieter allein gekündigt hat und aus der Wohnung ausgezogen ist.
2. Der Einbau eines Aufzugs stellt eine nachhaltige Verbesserung einer im Obergeschoss gelegenen Wohnung dar, die nicht näher erläutert zu werden braucht.
3. Der Beginn der Modernisierungsarbeiten vor Ablauf der dreimonatigen Frist nach Ankündigung verzögert die Mieterhöhung nur dann, wenn die Mieterhöhung in der Ankündigung nicht angegeben worden ist oder diese um mehr als 10 % überschritten wird.
(Leitsätze der Redaktion)
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