Urteil Modernisierungszuschlag
Schlagworte
Modernisierungszuschlag; Mieterhöhungserklärung; Mietprozess; Nachholung der Mieterhöhung
Leitsätze
1. Die nur einmalige Zahlung eines erhöhten Mietzinses führt nicht bereits zu einer Änderung des Mietzinses.
2. Die Vereinbarung über die Zahlung eines Modernisierungszuschlages ist nur dann wirksam, wenn die Kosten der Modernisierungsmaßnahmen und die sich daraus ergebende Mieterhöhung be-reits im wesentlichen feststehen.
3. Die Zustimmung zur Modernisierung macht nur eine Modernisierungsankündigung entbehrlich. Voraussetzung für einen Modernisierungszuschlag ist jedoch auch in diesen Fällen eine wirksame Mieterhöhungserklärung.
4. Eine Mieterhöhungserklärung wegen eines Modernisierungszuschlages kann nicht ohne weiteres im Prozeß durch den Prozeßbevollmächtigten des Vermieters gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten des Mieters nachgeholt werden.
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