Urteil Modernisierungsmieterhöhung, formelle Wirksamkeit/materielle Begründetheit, Berücksichtigung von Kosten für Erhaltungsmaßnahmen
Schlagworte
Modernisierungsmieterhöhung, formelle Wirksamkeit/materielle Begründetheit, Berücksichtigung von Kosten für Erhaltungsmaßnahmen
Leitsatz
In einer Mieterhöhungserklärung sind an die formelle Wirksamkeit keine überhöhten Anforderungen zu stellen; vielmehr genügt es, wenn der Mieter den Grund der Mieterhöhung anhand der Erläuterung als plausibel nachvollziehen kann. Grundsätzlich muss aus der Erklärung hervorgehen, in welchem Umfang fällige Instandhaltungskosten erspart werden. Wurde in der Erklärung allerdings unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Baumaßnahmen reine Modernisierungsmaßnahmen sind, und stellt sich später heraus, dass dennoch Instandhaltungsmaßnahmen erspart worden sind, berührt das nicht die formelle Wirksamkeit der Erklärung, sondern ist (betragsmäßig) bei der materiellen Begründetheit zu berücksichtigen.
(Leitsatz der Redaktion)
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