Urteil Modernisierungsmaßnahmen
Schlagworte
Modernisierungsmaßnahmen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wohnwertverbesserung; Gebrauchswerterhöhung; Schuttabfuhrkosten; Ausschreibung; Beleuchtung
Leitsatz
1. Schuttabfuhrkosten sind nicht umlagefähig, wenn sie Wertverbesserungsarbeiten nicht zuordenbar sind.
2. Bei der Ausschreibung von Modernisierungsmaßnahmen, der Auswahl der Unternehmen, der Erteilung der Zuschläge und Aufträge sowie der Koordinierung des Arbeitsbeginns der Gewerke handelt es sich um Teile der Eigentümeraufgaben bei der Verwaltung.
3. Die Anlage einer Hof-, Treppen- und Kellerbeleuchtung stellt keine Modernisierung dar.
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