Urteil Modernisierungsmaßnahmen
Schlagworte
Modernisierungsmaßnahmen; allgemein üblicher Zustand; Verbesserung der Räume; Modernisierungsarbeiten; Wohnwertverbesserung; Duldungspflicht d. Mieters; Härte; Härteprüfung; Üblichkeit (des Wohnungszustandes); allgemein üblicher Zustand; Ausstattungsmerkmale; Besonderheiten, lokale; Luxusmodernisierung; Verdrängungsmodernisierung
Rechtsentscheid
Der im Sinne von § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB "allgemein übliche" Zustand gemieteter Räume und sonstiger Teile des Gebäudes ist weder allein anhand der im Sozialen Wohnungsbau für förderungsfähige Bauvorhaben gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung noch nach dem Zustand der bisher im Sozialen Wohnungsbau errichteten Wohnungen zu bestimmen. Er richtet sich vielmehr grundsätzlich nach dem Zustand der weit überwiegenden Mehrheit aller im Geltungsbereich des Gesetzes belegenen Mietwohnungen unter Einbeziehung der Altbauwohnungen und ist regelmäßig ohne Rücksicht auf Alter der Wohnung, Lage der Wohnung, lokale Besonderheiten und Gebäudestruktur zu ermitteln.
Von einer weit überwiegenden Mehrheit ist auszugehen, wenn mindestens 90 % aller Wohnungen den Zustand aufweisen, den der Vermieter unter Berufung auf § 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB als "allgemein üblich" ansieht.
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