Urteil Modernisierungsmaßnahme
Schlagworte
Modernisierungsmaßnahme; finanzielle Härte/Modernisierung; Einkommen des Mieters; Zumutbarkeitsprüfung; Duschbad mit WC; Einzimmerwohnung; Aufwendungsersatzanspruch bei Modernisierung
Leitsätze
1. Eine Modernisierungsmaßnahme ist für den Mieter nicht schon dann unzumutbar, wenn die zu erwartende Mietzinserhöhung zu einer Verdoppelung des bisher geschuldeten Mietzinses führt; es kommt im Rahmen der nach § 541 b Abs. 1 BGB vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung vielmehr auf das jeweilige Einkommen des Mieters, nicht aber auf von dessen individueller Belastbarkeit unabhängige objektive Schranken einer Mietzinserhöhung an.
2. Der Einbau eines Duschbades mit WC ist bei einer Einzimmerwohnung, die weder über eine Innentoilette noch über eine Waschmöglichkeit verfügt, auch dann zu dulden, wenn hierdurch die Fläche der Küche halbiert wird.
3. Ein Vorschußanspruch nach § 541 b Abs. 3 BGB besteht nicht für die Beseitigung völlig unbestimmter, erst in Zukunft und nur möglicherweise im Zuge der Modernisierungsmaßnahmen eintretender Schäden.
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