Urteil Modernisierungsaufwendung durch Aufrechnung


Schlagworte

Modernisierungsaufwendung durch Aufrechnung; Altbauwohnung; Preisbindung; Modernisierungszuschlag; Aufrechnung; Badewanne

Leitsatz

1. Die Aufwendungen des Vermieters für Modernisierungsaufwendungen gem. § 11 AMVOB können auch im Wege der Aufrechnung erbracht werden.

2. Der Austausch einer vorhandenen Badewanne durch eine Schürzenbadewanne stellt keine Modernisierung dar.

3. Modernisierungsbedingter Mietausfall zählt nicht zu den Modernisierungskosten.

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