Urteil Modernisierung einer Aufzugsanlage
Schlagworte
Modernisierung einer Aufzugsanlage; Modernsierungsmaßnahmen; Mietpreisbindung; Altbau; Wertverbesserungszuschlag; Modernisierungszuschlag; Aufzugsanlage; Fahrstuhlschacht
Leitsätze
1. Die im Jahre 1985 erfolgte Neuinstallierung einer 1939/40 stillgelegten Aufzugsanlage ist jedenfalls dann eine Modernisierung, wenn der Aufzug selbst nahezu vollständig technisch erneuert und auch der Fahrstuhlschacht erheblich verändert worden ist, so daß der TÜV die Anlage in der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung als "1985 errichtet" bezeichnet hat. Mit dieser Maßnahme ist nicht nur der ursprüngliche Standard des Hauses wiederhergestellt (Weiterentwicklung von OVG Berlin GE 82, 275, Urteil vom 25. September 1981).
2. Es kann offenbleiben, ob bereits in der Umstellung der Anlage auf Selbstfahrbetrieb und der damit verbundenen Betriebskostenersparnis eine Wertverbesserung zu sehen ist.
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