Urteil Modernisierung


Schlagworte

Modernisierung; Duldungspflicht des Mieters; Härte

Leitsatz

Nach § 541 b Abs. 1 BGB sind Mieterinteressen unter dem Gesichtspunkt der härtebedingten Erhöhung des Mietzinses nur dann und in-soweit schutzwürdig, als es um den Erhalt eines angemessenen Wohnraums zu einem für den Mieter tragbaren Mietzins geht.

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