Urteil Modernisierung
Schlagworte
Modernisierung; Modernisierungsankündigung; Betriebskosten; Duldungspflicht; Mieterhöhung
Leitsätze
1. Die formelle Wirksamkeit einer Modernisierungsankündigung nach § 541 b Abs. 2 BGB wird nicht berührt, wenn das Ankündigungsschreiben keine Aussage über zusätzlich entstehende Betriebskosten enthält, sofern der Umfang der zu erwartenden Betriebskosten nur geringfügig ist.
2. Die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit einer geplanten Modernisierungsmaßnahme ist keine Voraussetzung des Duldungsanspruchs nach § 541 b BGB.
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