Urteil Modernisierung


Schlagworte

Modernisierung; Heizungsanschluss; Ankündigungspflicht; Duldungspflicht

Leitsätze

1. Die Durchführung von Heizungsrohren sowie Frisch- und Abwasserleitungen durch eine Wohnung, um den Anschluß von neuen Heizungen und Duschbädern in anderen Wohnungen zu ermöglichen, stellt eine Modernisierungsmaßnahme i. S. d. § 541 b BGB dar.

2. Der Mieter ist nur dann zur Duldung dieser Maßnahmen verpflichtet, wenn diese ordnungsgemäß angekündigt worden sind. Dazu gehört auch die Angabe des voraussichtlichen Beginns der Arbeiten.

3. Die Ankündigungspflicht entfällt auch dann nicht, wenn der Mieter sich im Mietvertrag mit nicht genauer bezeichneten Modernisierungsmaßnahmen einverstanden erklärt hat.

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