Urteil Mobilfunkanlage
Schlagworte
Mobilfunkanlage; Immissionsschutz; Gesundheitsgefährdung; einstweilige Verfügung; vorläufiger Rechtsschutz
Leitsätze
1. Die Einhaltung der Grenzwerte nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung schließt nicht aus, daß die Mobilfunkanlage geeignet ist, Gefahren für die Nachbarschaft herbeizuführen.
2. Im einstweiligen Verfügungsverfahren bietet es das Recht auf körperliche Unversehrtheit, den von Teilen der Wissenschaft für wahrscheinlich gehaltenen Eintritt möglicher Gesundheitsschäden vorläufig abzuwenden. (aufgehoben durch Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 28. November 2000)
(Leitsätze der Redaktion)
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