Urteil Mobilfunk
Schlagworte
Mobilfunk; Funksendeanlage; Nebenanlage; Wohngebiet; Baugebiet; Ausnahme; Befreiung; Grundzüge der Planung
Leitsätze
Eine Mobilfunk-Sende- und Empfangsanlage, die nicht nur dem Nutzungszweck des Baugebiets, sondern der Versorgung des gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung dient, ist keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO.
§ 14 Abs. 2 BauNVO in den Fassungen von 1962, 1968 und 1977 ist nicht auf fernmeldetechnische Nebenanlagen anwendbar.
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