Urteil Mitverschulden, kein - bei Folgenbeseitigng von Drohung
Schlagworte
Mitverschulden, kein - bei Folgenbeseitigng von Drohung
Leitsatz
Wer die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegangenen Verpflichtung verlangen kann, ist grundsätzlich nicht dem Einwand des Mitverschuldens ausgesetzt.
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