Urteil Miterben
Schlagworte
Miterben; Miteigentum; Bodenreformland; Begünstigter; Auflassungsanspruch
Leitsatz
Gegenstand des Auflassungsanspruchs aus Art. 233 § 11 Abs. 3 Satz 1 EGBGB ist auch dann das Grundstück, wenn mehrere Miterben des Begünstigten aus der Bodenreform gemäß Art. 233 § 11 Abs. 2 Satz 2 EGBGB Miteigentum an diesem erworben haben.
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