Urteil Miteigentumsanteil
Schlagworte
Miteigentumsanteil; volkseigenes Gebäude; Ankaufsrecht; Gebäudeanteil; Gewerbezwecke; Bereinigungsansprüche; Familienangehörige
Nichtamtliche Leitsätze
1. Derjenige, der einen Miteigentumsanteil an einem volkseigenen Gebäude zu Wohnzwecken erwirbt, hat auch dann kein sachenrechtliches Ankaufsrecht, wenn der am Kaufvertrag beteiligte Miterwerber seinen Gebäudeanteil zu Gewerbezwecken erwirbt. 2. Eine erweiternde Auslegung des § 121 Abs. 1 Satz 3 lit. c SachenRBerG, daß auch familienangehörigen Mitnutzern Bereinigungsansprüche zustehen, kommt nicht in Betracht.
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