Urteil Miteigentümergemeinschaft
Schlagworte
Miteigentümergemeinschaft; Pfändung und Überweisung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft
Leitsatz
Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (Fortführung von BGHZ 90, 207 und 154, 64).
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