Urteil Mitbenutzungsrecht
Schlagworte
Mitbenutzungsrecht; Wohnungsberechtigter; Wäschetrockenplatz; dingliches Wohnrecht; Umbau
Leitsatz
Das Mitbenutzungsrecht des Wohnungsberechtigten erstreckt sich auf die jeweils vorhandenen, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen. Ein Eigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen unverändert beizubehalten. Eine Ersetzung oder Umgestaltung muß dem Wohnungsberechtigten jedoch zumutbar sein.
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