Urteil Mit Zustimmung des Vermieters ausgebauter Kellerraum zählt nicht als Wohnfläche
Schlagworte
Mit Zustimmung des Vermieters ausgebauter Kellerraum zählt nicht als Wohnfläche
Leitsätze
1. Ein mit Zustimmung des Vermieters vom Mieter ausgebauter Kellerraum ist jedenfalls dann nicht der im Mietvertrag angegebenen Fläche für ein Mieterhöhungsverlangen hinzuzurechnen, wenn er die gesetzlichen Anforderungen (BauO) für Wohnraum nicht erfüllt und eine Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien fehlt, wonach der Keller mitzählen soll.
2. Ein ausgebauter Kellerraum ist auch dann nicht als Abstellraum im Sinne der Orientierungshilfe zum Mietspiegel anzusehen, wenn er von der Wohnung aus direkt zu erreichen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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