Urteil Missbrauch des Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren
Schlagworte
Missbrauch des Gebots im Zwangsversteigerungsverfahren; Zwangsversteigerung; unwirksames Gebot; missbilligte Zwecke; Unterlaufen des Schuldnerschutzes; Scheingebot unter der Wertgrenze
Leitsatz
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zugunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85 a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam. Ob der Bieter zur Vertretung des Gläubigers berechtigt ist, ist insoweit ohne Bedeutung (Fortführung von Senat, BGHZ 172, 218 ff.).
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