Urteil Mischmietverhältnis
Schlagworte
Mischmietverhältnis; Gewerbezweck; Wohnzweck; Überwiegenstheorie; Vertragsänderung
Leitsätze
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem Mischmietverhältnis anzunehmen ist, daß der Gewerberaumanteil überwiegt.
2. Bei der Auslegung eines Mietvertrages ist auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses abzustellen.
3. Die durch den Mietvertrag festgelegte Eigenschaft des Mietverhältnisses kann nachträglich nur durch eine ausdrückliche Vereinbarung geändert werden. Die Duldung des vertragswidrigen Verhaltens des einen Vertragspartners durch den anderen reicht für die Annahme einer nachträglichen Vertragsänderung nicht aus.
(Leitsätze des Einsenders)
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