Urteil Mindeststandard für Schalldämmung bei Altbauten
Schlagworte
Mindeststandard für Schalldämmung bei Altbauten; Schönheitsreparaturen; unwirksame Klausel bei Pflicht zum Anstrich von außen; akustische Trennung von Wohnungen; Lärm; Zimmerlautstärke; Nachbarwohnung; Außenanstrich
Leitsätze
Der Mieter einer Altbauwohnung kann einen Mindeststandard der Schalldämmung erwarten, der ein zeitgemäßes wohnen ermöglicht. Hierzu gehört eine hinreichende akustische Trennung von Wohnungen, die nicht gewährleistet ist, wenn man Gespräche, die in der Nachbarwohnung in Zimmerlautstärke geführt werden, verfolgen kann.
Der Mieter ist im Rahmen von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet, Fenster und Türen von außen zu behandeln. Bei einer entsprechenden Vertragsklausel ist die gesamte Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam.
(Leitsätze der Redaktion)
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