Urteil Minderungsvorbehalt aufgrund Wohnungsabnahmeprotokoll zwischen Vermieter/Vormieter/neuem Mieter
Schlagworte
Minderungsvorbehalt aufgrund Wohnungsabnahmeprotokoll zwischen Vermieter/Vormieter/neuem Mieter
Leitsatz
Auch wenn bestimmte vorhandene Wohnungsmängel im Wohnungsübergabeprotokoll nicht vermerkt sind, kann sich der Vermieter nicht auf einen Minderungsausschluß nach § 536 b BGB berufen, wenn die Mängel in dem im Beisein des neuen Mieters gefertigten Wohnungsabnahmeprotokoll zwischen Vermieter und Vormieter vermerkt sind und eine Mängelbeseitigung vorgesehen ist. (Leitsatz der Redaktion)
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