Urteil Minderungsquote


Schlagworte

Minderungsquote; Lärmbeeinträchtigung; Dachgeschossausbau

Leitsätze

1. Die Minderungsquote für die durch den Dachgeschoßausbau eintretende Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der darunter liegenden Wohnung ist regelmäßig mit 33 % anzusetzen.

2. Macht der Mieter eine darüber liegende Minderung geltend, so muß er andere als die üblichen Arbeitszeiten oder ungewöhnlich hohe Beeinträchtigungen außerhalb der Arbeitszeiten darlegen.

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