Urteil Minderung wg. Mauerwerksfeuchtigkeit und ungepflegter Rasenflächen
Schlagworte
Minderung wg. Mauerwerksfeuchtigkeit und ungepflegter Rasenflächen; Aufwendungsersatzanspruch; Zahlungsverzug; Kündigungszugang beim Prozessbevollmächtigten
Leitsätze
1. Technische oder bauliche Mängel einer Wohnung (hier: Mauerwerksfeuchtigkeit) führen nur insoweit zur Minderung der Miete, als dadurch der Gebrauch der Wohnung nicht unerheblich beeinträchtigt ist.
2. Zur Mietminderung wegen ungepflegter Rasenflächen.
3. Voraussetzung für den Anspruch des Mieters auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Mangelbeseitigung ist u. a. vorheriger Verzug des Vermieters.
4. Der Prozessbevollmächtigte des Mieters ist zum Empfang der Kündigung wegen Zahlungsverzuges bevollmächtigt, sobald er den Auftrag von seinem Mandanten erhält, gegen die Wirksamkeit der Kündigung vorzugehen.
5. Die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges wird nur dann unwirksam, wenn der Mieter innerhalb der Schonfrist auch die rückständige Nutzungsentschädigung vollständig entrichtet.
(Leitsätze der Redaktion)
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