Urteil Minderung wegen Beeinträchtigungen durch Bordell
Schlagworte
Minderung wegen Beeinträchtigungen durch Bordell; Swinger-Club
Leitsatz
Ist der Mietgebrauch durch einen bordellartigen Betrieb im Hause (Swinger-Club) erheblich beeinträchtigt, kann eine Minderung von 55 % im Winter und 70 % im Sommer berechtigt sein.
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