Urteil Minderung des Schadensersatzes des Vermieters bei verzögerlicher Räumungsvollstreckung


Schlagworte

Minderung des Schadensersatzes des Vermieters bei verzögerlicher Räumungsvollstreckung; Verspätete Rückgabe der Mietsache; Nutzungsentschädigung; Mitwirkendes Verschulden; Räumungsvollstreckung

Leitsatz

Die Kl. kann mit Recht für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung den vereinbarten oder erzielbaren Mietzins bis einschließlich Februar 1986 verlangen. Die Bekl. zu 2) hat die Mietwohnung nach der Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgegeben (wird ausgeführt).

Einen Anspruch der Kl. auf Nutzungsentschädigung für den Monat März 1986 ist entgegenzuhalten, § 254 BGB, daß die Kl. mit der Räumung und Inbesitznahme der Mietwohnung zu lange gewartet hat. Nach Sachlage hätte die Kl. die Wohnung spätestens im Verlauf des Februar 1986 zurücknehmen müssen und können. Bereits mit Zustellung des Versäumnisurteils hätte die Kl. den Auftrag an den Gerichtsvollzieher auf Räumung erteilen können. Sie hätte nicht den Ablauf der Räumungsfrist abwarten müssen. Selbst aber wenn die Kl. mit einem solch zögerlichen Verhalten des Gerichtsvollziehers nicht rechnete, muß sie spätestens Anfang Januar 1986 nachfragen und gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen (vgl. § 766 ZPO), eine zügige Räumung sicherzustellen. Diese zögerliche Behandlung der Räumungsvollstreckung vermindert den Schadensersatzanspruch der Kl.

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