Urteil Minderung bei braunem Warmwasser und unzureichendem Schallschutz


Schlagworte

Minderung bei braunem Warmwasser und unzureichendem Schallschutz; Fahrstuhlkosten nicht für Seitenflügelwohnung ohne Fahrstuhl; Kürzungsrecht bei ungeeichten Warmwasseruhren

Leitsätze

1. Bei unzureichendem Schallschutz und unzulässig hohem Eisengehalt oder Rost im Warmwasser kann eine Minderung der Bruttokaltmiete von je 10 % angemessen sein.

2. Fahrstuhlkosten können nicht auf Mieter im Seitenflügel umgelegt werden, wenn dort kein Fahrstuhl vorhanden ist.

3. Bei ungeeichten Warmwasseruhren kann die Heizkostenabrechnung für die verbundene Anlage um 15 % gekürzt werden.

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