Urteil Minderung auch von den kalten Betriebskosten


Schlagworte

Minderung auch von den kalten Betriebskosten; Sperrmüllabfuhr und Vorwegerfassung bei Gewerbeeinheiten

Leitsätze

1. Bei Schabenbefall ist - wenn keine weiteren die vertragsgemäße Nutzung darüber hinaus beeinträchtigenden Umstände vorgetragen werden - von einer Mietminderung von 10 % auszugehen.

2. Bei einem nicht näher dargelegten Schabenbefall kann jedoch nur von einem Zurückbehaltungsrecht des Mieters bis zu 40 % ausgegangen werden, so daß er im übrigen mit der Miete in Verzug gerät.

3. Die Mietminderung ist von der Bruttokaltmiete (einschließlich Betriebskosten) zu berechnen.

4. Kosten der Sperrmüllabfuhr können nur dann als Betriebskosten angesetzt werden, wenn sie laufend anfallen und der Vermieter im einzelnen darlegt, welche Anstrengungen er unternommen hat, um die Entstehung von Sperrmüll zu verhindern.

5. Verbrauchsabhängige Betriebskosten (hier: Wasserversorgung und Entwässerung), die zugleich für Gewerbe- und für Wohnraum anfallen, sind vorweg zu erfassen und getrennt umzulegen. Eine Umlage nach der Nutzfläche ist insoweit nicht zulässig.

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