Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Mietminderung; Gesundheitsbeeinträchtigung; Holzschutzmittel; Kündigung
Leitsatz
Der Mieter ist zur Mietminderung und zur Kündigung berechtigt, wenn es zu Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Holzschutzmittel in der Holzdecke der Mietwohnung kommt.
Beseitigt der Vermieter nach der Räumung die Holzdecke, deren gesundheitsschädliche Beschaffenheit im Streit ist, muß er bei Beweisvereitelung ein Parteigutachten des Mieters gegen sich gelten lassen.
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