Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Mietminderung; Schimmelpilz; vorbehaltlose Mietzahlung
Leitsätze
1. Bei undichten Fenstern in Wohn- und Schlafzimmer und dadurch verursachte Feuchtigkeitsschäden (Schimmel) ist eine Minderung von 20 % angemessen.
2. Ein Rückforderungsanspruch des Mieters setzt voraus, daß bei der Zahlung ausdrücklich ein Vorbehalt erklärt wurde; die vorangegangene Ankündigung der Minderung reicht nicht.
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