Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Lärmbeeinträchtigung durch Bauarbeiten im Innenstadtbereich; Wasserschaden im Hobbykeller; Kündigung wegen Zahlungsrückstandes
Leitsätze
1. Der Wohnraummieter muss im Innenstadtbereich von Berlin im Regelfall mit durch Entkernungsarbeiten ausgelösten Lärm- und Schmutzimmissionen rechnen, so dass eine höhere als die zugestandene Minderung von 15 % nicht in Betracht kommt.
2. Können Feuchteschäden nach Abdichtungsmaßnahmen im Hobbykeller nicht ausgeschlossen werden, ist eine höhere Minderung als 50 % der Kellermiete auch dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Mieter die Benutzung zu gewerblichen Zwecken gestattet worden ist.
3. Behält der Mieter für drei aufeinanderfolgende Monate die Miete ein, kann der Vermieter unabhängig von einem noch bestehenden Zurückbehaltungsrecht das Mietverhältnis fristlos kündigen.
(Leitsätze der Redaktion)
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