Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Kenntnis des Mieters vom Mangel; Minderungsquoten
Leitsätze
1. Der Mieter kann wegen derjenigen Mängel der Mietsache nicht mehr mindern, die er infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Dazu reicht es aus, daß er die Wohnung bezieht, ohne sie zuvor besichtigt zu haben, wenn die Mängel bei einer Besichtigung ohne weiteres erkennbar gewesen wären.
2. Einzelne Minderungsquoten.
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