Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Heizungsmangel; Annahmeverzug; Türschlossauswechslung
Leitsätze
1. Mangelnde Beheizbarkeit einer Wohnung rechtfertigt die Minderung des Kaltmietzinses grundsätzlich nur während der Monate der Heizperiode.
2. Die Minderung entfällt während der Zeit, in der sich der Mieter in An-nahmeverzug mit der vom Vermieter angebotenen Mängelbeseitigung befindet.
3. Der Annahmeverzug entfällt, wenn der Mieter sich später mit der angebotenen Mängelbeseitigung einverstanden erklärt.
4. Mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung rechtfertigt eine Minderung der Kaltmiete um 50 %.
5. Wechselt der Vermieter Türschlösser aus, hat der Mieter einen Anspruch auf dieselbe Anzahl von Schlüsseln, die er für das ausgewechselte Schloß besaß.
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