Urteil Minderung
Schlagworte
Minderung; Mitverschulden bei einfacher Mängelbeseitigung; Schadensminderungspflicht
Leitsätze
1. Ein gemietetes Gebäude, das nach dem Vertrag als "mustergültiges Haus" zur Werbung von Kaufinteressenten dienen soll, erfordert als Werbeträger einen tadellosen und einwandfreien Zustand.
2. Den Mieter trifft ausnahmsweise ein Mitverschulden wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht, wenn der Mangel leicht zu beseitigen und die Mängelbeseitigung für ihn zumutbar ist und andernfalls der Eintritt erheblicher Schäden droht (hier verneint).
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