Urteil Minderung


Schlagworte

Minderung; Mietminderung; Baulärm; Großbaustelle; ortsübliche Vergleichsmiete; Mietspiegel; Großstadt; Mittelstadt; Wirtschaftsraum; Umlandgemeinde

Leitsätze

1. Der Mieter verliert nicht sein Minderungsrecht, wenn er beim Abschluß des Mietvertrags zwar weiß, daß in unmittelbarer Nähe der Wohnung alsbald eine Großbaustelle errichtet wird, er aber Dauer und Ausmaß der hierdurch bedingten Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht übersehen kann.

2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Sachverständiger zur Ermittlung der ortsüblichen Miete einer Klein- oder Mittelstadt ohne Mietspiegel auf den Mietspiegel einer benachbarten Großstadt zurückgreift, wenn die Gemeinden in einem zusammengehörenden Wirtschafts- und Lebensraum liegen und die Abweichungen zwischen den Groß- und Mittelstädten oder Umlandgemeinden auf Grund langjähriger Erfahrungswerte mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können.

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