Urteil Militärvermögen


Schlagworte

Militärvermögen; NVA-Wohnungen; Wohnzwecke; Aussonderung; Eigentumsübergang

Leitsätze

1. Zum Militärvermögen gehören nicht nur Gegenstände, die zu militärischen Zwecken im engeren Sinne, sondern auch Grundstücke, die zu Wohnzwecken von NVA-Angehörigen gedient haben.

2. Werden solche Grundstücke veräußert, gelten sie als ausgesondert und waren auf die Treuhandanstalt zu übertragen, auch wenn der Rechtsträger zuvor untergegangen war.

3. Zur Frage des Eigentumsübergangs.

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