Urteil Milieuschutz
Schlagworte
Milieuschutz; Wohnungsbrand; Modernisierung
Leitsätze
1. Eine Erhaltungsverordnung aus Gründen des Milieuschutzes (§ 172 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) erfaßt auch freigewordene Wohnungen, Gebäude oder Gebäudeteile.
2. Wird ein Miethaus aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, von der Behörde für unbewohnbar erklärt (hier: Folgen eines Wohnungsbrandes), so kann das Interesse des Vermieters überwiegen, die Wohnungen kostengünstig neuzeitlichen Anforderungen anzupassen, sofern es sich nicht um eine Luxusmodernisierung handelt.
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