Urteil Mietzuschlag bei Vermieterpflicht für Schönheitsreparaturen
Schlagworte
Mietzuschlag bei Vermieterpflicht für Schönheitsreparaturen
Leitsatz
Trägt der Vermieter die Schönheitsreparaturen, und haben die Mietvertragsparteien mietvertraglich den in der Miete enthaltenen Kostenansatz dafür vereinbart, kann der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete einen entsprechenden Zuschlag in Rechnung stellen. Rechtsgrundlage dafür ist dann nicht § 28 Abs. 4 II. BV, sondern die mietvertragliche Vereinbarung. Letztere kann nicht vom Vermieter einseitig geändert werden.
(Leitsatz der Redaktion)
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