Urteil Mietzuschlag bei Vermieterpflicht für Schönheitsreparaturen


Schlagworte

Mietzuschlag bei Vermieterpflicht für Schönheitsreparaturen

Leitsatz

Trägt der Vermieter die Schönheitsreparaturen, und haben die Mietvertragsparteien mietvertraglich den in der Miete enthaltenen Kostenansatz dafür vereinbart, kann der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete einen entsprechenden Zuschlag in Rechnung stellen. Rechtsgrundlage dafür ist dann nicht § 28 Abs. 4 II. BV, sondern die mietvertragliche Vereinbarung. Letztere kann nicht vom Vermieter einseitig geändert werden.

(Leitsatz der Redaktion)

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