Urteil Mietzinsanspruch
Schlagworte
Mietzinsanspruch; Urkundenprozeß; Mietzinsminderung; Minderung; Mangelfreiheit; Gewerberaummietverhältnis; Ersatzmieter; Nachmieterstellung; Nachvermietung; Vereitelung; Vertragsklausel; AGB-Klausel; Fälligkeit; Mietzins; Notar; AGBG; Leistungsklage; zukünftige Leistung
Leitsatz
Die Klage auf Zahlung rückständigen und zukünftig zum Fälligkeitstermin zahlbaren Mietzinses im Geschäfts- oder Gewerberaummietverhältnis ist im Urkundenprozeß nicht generell ausgeschlossen.
Das Verwendungsrisiko über die vereinbarte Mietdauer trägt der Zahnarzt auch dann, wenn die gemieteten Räume einer Kapazitätserweiterung der ärztlichen Praxis entgegenstehen. Eine treuwidrige Vereitelung der Nachmieterstellung kann der Mieter nicht im Urkundenprozeß auf Mietzinszahlung, sondern nur im Nachverfahren durch Zeugenbeweis begründen.
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