Urteil Mietzinsanspruch


Schlagworte

Mietzinsanspruch; Urkundenprozeß; Mietzinsminderung; Minderung; Mangelfreiheit; Gewerberaummietverhältnis; Ersatzmieter; Nachmieterstellung; Nachvermietung; Vereitelung; Vertragsklausel; AGB-Klausel; Fälligkeit; Mietzins; Notar; AGBG; Leistungsklage; zukünftige Leistung

Leitsatz

Die Klage auf Zahlung rückständigen und zukünftig zum Fälligkeitstermin zahlbaren Mietzinses im Geschäfts- oder Gewerberaummietverhältnis ist im Urkundenprozeß nicht generell ausgeschlossen.

Das Verwendungsrisiko über die vereinbarte Mietdauer trägt der Zahnarzt auch dann, wenn die gemieteten Räume einer Kapazitätserweiterung der ärztlichen Praxis entgegenstehen. Eine treuwidrige Vereitelung der Nachmieterstellung kann der Mieter nicht im Urkundenprozeß auf Mietzinszahlung, sondern nur im Nachverfahren durch Zeugenbeweis begründen.

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