Urteil Mietzinsanspruch
Schlagworte
Mietzinsanspruch; vorzeitiger Auszug; Gebrauchsgewährung; Vertragsbruch; Kündigung
Leitsatz
Der Vermieter kann von dem vorzeitig ausgezogenen Mieter dann keine Mietzinszahlung verlangen, wenn er selbst infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren.
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