Urteil Mietzins
Schlagworte
Mietzins; Fristlose/Kündigung; Heizkostenabrechnung/als Mietzins; Kündigung/fristlose; Mietzins/im Sinne von § 554 Abs. 1 Satz 1 BGB; Saldo/aus Heizkostenabrechnung als Mietzins
Leitsatz
Der Saldo aus einer Heizkostenabrechnung ist kein Mietzins im Sinne von § 554 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, so daß auch dann eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt ist, wenn der Saldo den Mietzins für 2 Monate übersteigt.
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