Urteil Mietzahlungsverzug für zwei aufeinanderfolgende Termine mit nicht unerheblichem Mietteil


Schlagworte

Mietzahlungsverzug für zwei aufeinanderfolgende Termine mit nicht unerheblichem Mietteil; Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen; Konkurrenzschutz; Mietwucher; außerordentliche fristlose Kündigung wg. Zahlungsverzugs; zwei Monatsmieten Mietrückstand aus nicht aufeinander folgenden Zahlungsterminen; Wuchermiete; verwerflichen Gesinnung; auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei Überschreitung der Marktmiete um 100 %; Schwankungsbreite der Marktmieten; überhöhte Miete

Leitsätze

1. Ein Verzug mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete i. S. d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB liegt bei vereinbarter monatlicher Mietzahlung auch bei der Geschäftsraummiete jedenfalls dann vor, wenn der Rückstand den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt.

2. Ein solcher Rückstand reicht für eine außerordentliche fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a Alt. 2 BGB nur aus, wenn er aus zwei aufeinanderfolgenden Zahlungszeiträumen (hier: Monaten) resultiert.

3. Ein Rückstand, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil er (auch) aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, rechtfertigt die außerordentliche fristlose Kündigung lediglich, wenn seine Höhe zwei Monatsmieten erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b BGB).

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