Urteil Mietzahlung unter einfachem Vorbehalt: Rückforderungsrechtsstreit


Schlagworte

Mietzahlung unter einfachem Vorbehalt: Rückforderungsrechtsstreit; nicht erfüllter Vertrag wegen vorliegender Mängel; Leistungsverweigerungsrecht; vorübergehende Einrede; fristlose Kündigung; Erfüllungswirkung; Zurückbehaltungsrecht

Leitsatz

Zahlt der Mieter Mietzins mit einem einfachen Vorbehalt (ohne nähere Zusätze), steht ihm die Möglichkeit offen, das Geleistete zurückzufordern, wenn ein Rechtsgrund für die Leistung nicht vorlag. Beruft er sich im Rückforderungsrechtsstreit auf eine Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen vorliegender Mängel, und diente die Mietzinszahlung dazu, eine erklärte fristlose Kündigung unwirksam werden zu lassen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB), kann er die Leistung nicht zurückfordern; der erklärte Vorbehalt bezieht sich nur auf den Fall, dass die Mietforderungen nicht oder nicht in der geschuldeten Höhe bestehen.

(Leitsatz der Redaktion)

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