Urteil Mietzahlung durch rückdatierten Scheck
Schlagworte
Mietzahlung durch rückdatierten Scheck; Fälligkeitsbestimmung; neue Verteidigungsmittel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
Leitsätze
1. Übergibt der Mieter dem Vermieter einen Scheck über den Betrag einer Monatsmiete, der auf einen Tag kurz vor dem Fälligkeitszeitpunkt einer Monatsmiete (rück-) datiert ist, liegt darin die stillschweigende Bestimmung, dass die kurz nach dem angegebenen Ausstellungsdatum fällig werdende bzw. fällig gewordene Miete getilgt werden soll.
2. Neue Verteidigungsmittel des Berufungsklägers, die erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und nach der Übertragung auf den entscheidenden Einzelrichter vorgebracht werden, können gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Sache ohne Berücksichtigung dieser Verteidigungsmittel entscheidungsreif ist und der Einzelrichter bei Zulassung dieser Verteidigungsmittel den Rechtsstreit dem gesamten Spruchkörper gemäß § 526 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zur Entscheidung über die Rückübernahme vorlegen müsste.
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