Urteil Mietzahlung


Schlagworte

Mietzahlung; Rechtzeitigkeitsklausel; Banküberweisung; Banklaufzeiten

Leitsätze

1. Die Klausel im Mietvertrag, daß es für die Rechtzeitigkeit der Miet-zinszahlung nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft bzw. Gutschrift des Betrages ankommt, ist wirksam.

2. Der Mieter handelt jedoch nur dann schuldhaft, wenn er nicht die üblichen Banklaufzeiten für Überweisungen einkalkuliert. Darüber hinausgehende Verzögerungen im Bankwege gehen zu Lasten des Vermieters.

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