Urteil Mietvorauszahlungsklausel
Schlagworte
Mietvorauszahlungsklausel; Vorauszahlungsklausel; Aufrechnungsklausel; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellungsklage; Räumungsanspruch; Kündigung; unpünktliche Mietzahlungen
Leitsätze
1. Die Vorauszahlungsklausel in einem Mietvertrag ist auch dann wirksam, wenn die Aufrechnung des Mieters mit Gegenansprüchen von seiner vorherigen schriftlichen Anzeige abhängig geworden ist.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung der Un-wirksamkeit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses besteht auch noch längere Zeit nach Ausspruch der Kündigung, wenn sich der Vermieter in einem späteren Schreiben erneut auf die frühere Kündigung berufen hat.
3. Der Vermieter kann sich auf die frühere Kündigung zumindest dann auch noch nach längerer Zeit berufen, wenn er zwar den Räumungsanspruch zunächst nicht geltend gemacht hat, aber bereits in einem Vorprozeß des Mieters gegen den Vermieter sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses berufen hatte.
4. Fortlaufende unpünktliche Mietzahlungen berechtigen zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 554 a BGB, wenn der Kündigung eine Abmahnung unter Androhung der fristlosen Kündigung vorausgegangen ist.
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