Urteil Mietvertragsverlängerung
Schlagworte
Mietvertragsverlängerung; Verlängerungsvereinbarung; Kündigungsrecht nach Ablauf von 30 Jahren
Leitsatz
Vereinbaren die Parteien eines Mietvertrages, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Verlängerung des Mietverhältnisses in der Weise, daß sich jedenfalls eine der Parteien möglicherweise mehr als 30 Jahre lang nicht gegen den Willen der anderen aus dem Vertrag lösen kann, so läuft die 30-Jahres-Frist des § 567 BGB erst vom Abschluß der Verlängerungsvereinbarung an.
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