Urteil Mietvertragseintritt
Schlagworte
Mietvertragseintritt; staatlicher Verwalter; Beitrittsgebiet; Kündigungsfrist; Schönheitsreparaturen; Schadensersatzanspruch; Fristsetzung; Verjährungsfrist; Fristunterbrechung; Prozeßstandschaft
Leitsätze
1. Mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung tritt der Berechtigte in den mit dem staatlichen Verwalter geschlossenen Mietvertrag als Vermieter ein. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft und veräußert diese ihre Erbanteile an einen Dritten, tritt der Dritte mit dinglicher Wirkung in das Mietverhältnis ein. Handelt es sich bei dem Dritten um eine Gemeinschaft, so tritt diese in das Mietverhältnis ein, Veräußert einer der Bruchteilseigentümer seinen Miteigentumsanteil an den anderen Miteigentümer, so tritt dieser mit einer Eintragung als Alleineigentümer in das Grundbuch in den Mietvertrag als alleiniger Vermieter ein.
2. Die in einem bis zum 3.10.1990 über Wohnraum in den neuen Bundesländern abgeschlossenen Mietvertrag enthaltene Kündigungsfrist von zwei Wochen hat keinen Bestand.
3. Der Mieter, der behauptet, daß der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist für diese Behauptung beweispflichtig.
4. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen ist nicht schon deswegen entbehrlich, weil der Mieter zwar grundsätzlich eine Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsreparaturen abgelehnt hat, aber gleichzeitig erklärt hat, er sehe einem Vorschlag für eine kurzfristige Regelung entgegen.
5. Die Verjährungsfrist von 6 Monaten für den Schadensersatzanspruch des Vermieters wird grundsätzlich nur durch die Klage des Berechtigten unterbrochen. Bei Erhebung der Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft wird die Verjährung nur dann unterbrochen, wenn die Prozeßstandschaft zugleich offen gelegt wird. Eine nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung eines Nichtberechtigten führt nicht zur rückwirkenden Unterbrechung der Verjährung.
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